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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Autowaschstraße / Portalwaschanlage

  1. Der Benutzer der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen können.
    Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehörende Fahrzeugteile (z. B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o. ä.) sowie Folgeschäden (z. B. Lack- kratzer) verursacht worden sind, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei An- und Aufbauten wie stark abstehenden oder großen Spoilern, Lufthutzen, Sportanbauten, Anhängerkupplungen, Scheibenwischer im Sichtbereich, Dachständern, unlackierten Aluminium- teilen etc. können Schäden entstehen. Sprechen Sie deswegen das Personal an.
  2. Das Betreten der Waschhalle oder das Aussteigen aus dem Fahrzeug während des Waschvorgangs ist verboten.
  3. Die Benutzerhinweise/Bedienhinweise/Einfahrtshinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder Personals sind zu beachten.
  4. Der Kunde hat die in der Betriebsanleitung seines Fahrzeugs aufgeführten Empfehlungen für die Benutzung einer automatischen Waschanlage zu beachten.
  5. Der Kunde/Fahrzeugführer hat Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden dem Anlagenbetreiber oder dem Anlagenpersonal noch vor Verlassen des Betriebsgrundstückes mitzuteilen. Der Betreiber der Anlage haftet maximal für unmittelbare Schäden.
  6. Sollte eine Klausel dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  7. Auch bei ordnungsgemäßer Funktion der Waschanlage und Einhaltung aller genannten Anweisungen und Hinweise kann ein Restrisiko für einen Fahrzeugschaden nicht ausgeschlossen werden.
  8. Der Waschanlagenbetreiber beteiligt sich nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: ec.europa.eu/consumers/odr

Prepaid-Kundenkarte

Das Prepaid-Guthaben kann nur für die Leistungen im Waschpark eingesetzt werden, die auch angeboten werden (Waschprogramme und Kombi-Paket/Innenreinigung). Eine Auszahlung von aufgeladenem Guthaben ist nicht möglich. Die Prepaid-Kundenkarte kann immer wieder aufgeladen werden und ist nicht an eine Person oder ein Kennzeichen gebunden. Sofern die Prepaid-Kundenkarte registriert ist, kann bei Verlust die Prepaid-Kundenkarte gesperrt werden und das Guthaben auf eine neue Prepaid-Kundenkarte übertragen werden. Zur Übertragung von Guthaben auf eine neue Karte muss der Kunde sich mit einem offiziellen Dokument ausweisen können. Bei Streitigkeiten bezüglich aufgeladener Guthaben gelten die Kassenbons in Verbindung mit der Systemhistorie.